TÜZÜK / SATZUNG

Name des Vereins

Artikel 1

Der Verein führt den Namen führt den Namen  „Hamburg Türk Basin Birligi, Bund Türkischer Journalisten in Hamburg e.V.“

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Namenszusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

Vereinszweck und Ziele

Artikel 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Das Grundziel des Vereins ist, den Beruf des Journalismus mit Migrationshintergrund bei allen Veröffentlichungen über Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehensendungen und über Internet zu schützen.  Die Tradition, die Moral und die Prinzipien dieses Berufes ist auch zu schützen. Die beruflichen Rechte und Vorteile der Journalisten werden geschützt und diese bemühen zu entwickeln. Es wird weiterhin bestrebt, die kulturelle Entwicklung der Mitglieder zu  fördern und ihr sozial- und wirtschaftliches Niveau zu erhöhen.

Die weiteren Aufgaben des Vereins sind;

Die Informationsfreiheit jeden Bürgers, das Recht auf die richtigen Informationen, das Recht auf Wahrheit der Nachrichten, auf die Kommunikation, auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Kritikäußerung und auf das Kommentieren, sowie die Pressefreiheit Gewähr zu leisten und zu Verteidigen. Weiterhin werden die Journalisten in ihren Berufen sowohl geistig als auch materiell unterstützt und gefördert und geschützt.

Die Definition des Journalismus nach “Bund Türkischer Journalisten in Hamburg“ ist wie folgt;

Journalist ist, wer regelmäßig schriftlich, visuell, elektronisch in der Media als Person, in der Nachrichtenbeschaffung und Verbreitung  tätig ist.

Die Art und Weise der Ausführung der Ziele

Artikel 3

Der Verein führt folgende Aktivitäten zur Erreichung seiner Ziele aus;

a)      Vertretung des Berufes des Journalismus

b)     Der Verein fördert den Dialog und die Zusammenarbeit unter den Journalisten mit Migrationshintergrund.

c)      Zwischen Einwanderermedien und sowohl in ganzen Deutschland als auch in Hamburg herausgebenden Medien stabile und nachhaltige Einheiten zu schaffen. Zwischen Einwanderermedien und deutschen Medien gemeinsame Projekte zu entwickeln und dadurch zwischen den Journalisten mit Migrationhintergrund und deutschen Journalisten noch näher zu bringen und die gemeinsamen Aktivitäten zu fördern.

d)     Mit den dazugehörigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten um die beruflichen Arbeit betreffenden Probleme zu untersuchen, Lösungswege zu finden. Bei Bedarf  mit ihnen Partnerschaften zu bilden und an den Versammlungen in- und Ausland sich zu beteiligen.

e)      Internationale Aktivitäten zu entfalten,  in den im Ausland befindlichen Vereinigungen und Einrichtungen beizutreten, mit ihnen auf Projektbasis zusammen zu arbeiten  und zu solidarisieren.

f)         Stiftungen, Föderationen zu gründen oder bestehenden Einrichtungen beizutreten um die Vereinsziele zu erreichen. Die Einrichtungen, die die Vereine mit Erlaubnis errichten können, zu errichten und dafür die Erlaubnisse zu beantragen.

g)      Um die Vereinsziele zu erreichen alle notwendigen Informationen, Belege, Dokumente und Veröffentlichungen zu besorgen, Archive und ein Zentrum für Dokumentationen errichten. Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Bücher herausgeben um die Kommunikation unter den Mitgliedern zu ermöglichen und Bekanntmachungen zu vermitteln.

h)      Hamburg Türk Basin Birligi, Bund Türkischer Journalisten in Hamburg wird sich dafür einsetzen, die Handlungen der Mitglieder, die mit der Erklärung über Rechte und Verpflichtungen der Journalisten nicht im Einklang sind, die die Ehre des Berufes verletzen, die Tradition und Regeln des Berufes widersprechen, die von den Regeln abweichen, die mit ihren Veröffentlichungen gegen die in der Erklärung  verankerte Grundsätze  und gegen die Satzung verstoßen, mit einem Beschluss des Vorstandes schriftlich warnen. Der Verein wird auch die Nichtmitglieder, die Herausgeber und Publikationen warnen, die gegen o.g. verstoßen. Der Verein setzt sich mit aller Kraft für alle Rechte und Freiheiten der Journalisten, die durch Gesetze und internationale Abkommen ihnen zugesichert wurden.

i)      Um die Vereinsziele zu erreichen werden internationale Tätigkeiten oder Zusammenarbeit bestrebt. Bei Bedarf werden Vertretungen In- und Ausland eröffnet,  den bestehenden Institutionen beigetreten.

j)      In den Bereichen, die durch das Gesetz nicht verboten sind, werden mit Vereinen, Stiftungen, Gewerkschaften, Berufsgruppen und zivilen Gesellschaften die nötigen Gemeinsamkeiten erarbeitet.

k)       Die Mitglieder, ob als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Rentner werden bei ihren gegenseitigen Rechten und Vorteilen, im Rahmen der Berufssolidarität geschützt und vereinigt.l)       Spenden aus dem In- und Ausland werden entgegen genommen

Auszeichnungen

Artikel 4-

Bei Bedarf kann der Vereinsvorstand auf Landesebene oder auf kommunale Ebene Auszeichnungen vergeben.

II. Teil

Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

Vereinsmitglieder

Artikel 5-

Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft, Haupt- oder Ehrenmitglied

A-    Hauptmitglieder

I a- Diese können; Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Inhaber von Radio- und Fernsehsendungen, Vorstandsvorsitzender, Herausgeber, Koordinateure, Generaldirektoren, Seitengrafiker, Nachrichtenchef, Zeitungsjournalisten, Photojournalisten, Kameramänner, Schriftsteller, Übersetzer, Maler, Zeichner. Die Personen, die im Internet mindestens seit einem Jahr als Journalist, Herausgeber, auf Honorarbasis oder lohnabhängig tätig sind.

B-    Ehrenmitglieder

II- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung

Personen angetragen werden, die sich um den Journalismus besonders verdient gemacht haben. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Voraussetzungen für Mitgliedschaft

Artikel 6-

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Mitglied zu werden und zu bleiben.

a-      Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen

b-      Volljährig sein

c-      Gesetzlich keine Hindernisse für die Ausübung bestimmter Rechte haben

Eintritt in den Verein

Artikel 7-

Hauptmitglieder: Der Bewerber wendet sich mit einem Antrag mit Lichtbild und Unterschrift an den Generalsekretär.  Innerhalb vier Wochen bestätigt der Vorstand mit dem Vorsitzender und mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern den Antrag. Die Entscheidung über die Aufnahme wird dem Bewerber mitgeteilt. Die abgelehnten Bewerber dürfen ein Jahrlang nach der Bekanntgabe keine neuen Anträge stellen. Der abgelehnte Bewerber darf sich an das Gericht wenden um sein Recht auf Mitgliedschaft einzuklagen.

Artikel 8-

Das neue Mitglied meldet sich innerhalb vier Wochen mit der Errichtung des Mitgliedsbeitrages zur Registrierung an. Bei Nichtregistrierung ohne triftigen Grund  verliert das neue Mitglied seine Mitgliedschaft. Die Hauptmitglieder müssen sich innerhalb 30 Tagen bei dem Generalsekretär melden, wenn Änderungen eingetreten sind.

Ausschluss aus der Mitgliedschaft

Artikel 9-

Bei den folgenden Fällen wird der Ausschluss aus der Mitgliedschaft durch Vorstand beschlossen,

a-      Die Mitglieder sind angehalten sich der Ordnung des Vereins zu halten. Sie sind dem Verein gegenüber zur Treue verpflichtet. Die Mitglieder dürfen keine Handlungen vornehmen, die die  Ziele des Vereins schädigen. In diesen Fällen ist der vorübergehende oder endgültige Ausschluss unausweichlich.

b-      Mitglieder, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft verloren haben, eine Tätigkeit in den Medien nachgehen, können weiterhin Mitglied bleiben, unter Bedingung dass sie ihre Pflichten gegenüber dem Verein weiterhin erfüllen.

c-      Nichtbezahlung von Vereinsbeiträgen oder andere Schulden

d-     Auf eigenem Wunsch

e-      Bei Verbergen der Hindernisse für die Mitgliedschaftsbewerbung

f-      Bei einem Verhalten, das mit den Vereinszielen und mit der Erklärung über Rechte und Verpflichtungen der Journalisten nicht im Einklang sind

Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Ferner endet die Mitgliedschaft durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat zum  Ende eines Kalendervierteljahres.

Verlust der Rechten/ Ansprüchen

Artikel 10-

Bei Verlust der Mitgliedschaft verlieren die Ausgeschlossene alle Rechte und Ansprüche, sie müssen alle Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bis ihren Ausschluss bereinigen. Die Anrechte dieser Personen bleiben bei dem Verein.

Artikel 11-

Bei  Verlust der Mitgliedschaft, außer im Todesfall, darf der Vereinsausweis und das Vereinsabzeichen nicht mehr benutzt werden

III. Teil

Organe des Vereins

Artikel 12-

Die Organe des Vereins sind;

1-     Mitgliederversammlung

2-      Vorstand

3-      Aufsichtsrat

 

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.
  1. Die Mitgliederversammlung findet statt:

– mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf

Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.

– Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

– Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

– Satzungsänderungen,

– Bestimmung der Schwerpunkte der Arbeit,

– Entgegennahmen von Jahresberechnung und Jahresbericht

  1. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Protokollierung der Beschlüsse.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliedersammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins und besteht aus den Hauptmitgliedern

Die Teilnahme und Stimmberechtigung bei der Vollversammlung erwerben die Mitglieder, die seit 6 Monaten Mitglied des Vereins sind, ihre Beiträge bis dato errichtet haben und keine Schulden mehr bei dem Verein haben.

Die folgenden Angelegenheiten werden bei der Vollversammlung beraten und beschlossen;

1-      Wahl der Organe des Vereins

2-      Änderung der Satzung des Vereins

3-      Erörterung der Berichte des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates, Enthebung des Vorstandes

4-      Erörterung über den Haushaltplan des Vorstandes, dessen Akzeptanz mit oder ohne Änderung

 

Abstimmung und Beschlussfähigkeit

Artikel 13-

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung kann offen oder geheim sein. Die geheime Abstimmung erfolgt in versiegelten Stimmzetteln mit dem Einwurf in einen Behälter. Dann werden die Stimmzettel offen abgezählt.

Die offene Abstimmung erfolgt auf die Art und Weise, wie der Vorsitzender der Vollversammlung bestimmt. Bei nicht anders definierten Abstimmung genügt eine einfache Mehrheit.

 

Der Vorstand

Artikel 14-

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der

Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines

Stellvertreters.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

Der Aufsichtsrat

Artikel 15-

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Aufgabe des Rates; Die Überprüfung der Handlungen, Rechnungen, Bücher, Eintragungen des Vereins und  die Mitteilung der Berichte alle sechs Monate an den Vorstand zu erstatten.

Der Aufsichtsrat fertigt einen Bericht für die Vollversammlung und informiert diese vollständig. Die Aufsichthabende Personen können mit dem Einverständnis des Vorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen.

Der Vorstand ist verpflichtet in seiner ersten Sitzung über die Berichte des Rates erörtern und mit einem Beschluss zu beantworten.

Jeweils zwei Mitglieder des Aufsichtsrates können gemeinsam Entscheidungen treffen.

Kommissionen

Artikel 16-

Der Vorstand gründet nach Arbeitsaufteilung die notwendigen Kommissionen.

Finanzen

Die Einnahmen

Artikel 17-

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen und Spenden.

Artikel 18-

Die Hauptmitglieder errichten jedes Jahr im Januar den Jahresbeitrag. Die Mitglieder, die nicht am Anfang des Jahres Mitglied waren, zahlen den Rest bis Januar

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei einer Auflösung des Vereins, oder bei einem Verlust seiner Rechtsstatus werden alle Güter und Vermögen, Forderungen, Urheberrechte des Vereins wird dem deutschen Journalisten Verein übergeben. Für die Auflösung berechtigte Person ist verpflichtet diese Handlung vorzunehmen.  Diese Handlung wird unter der Aufsicht von o.g. Verein vorgenommen.

Eintragungen

Artikel 19-

Die folgenden Einträge werden vorgenommen;

a-            Mitgliederlisten; Daten über Mitglieder, Ein- und Austrittsdatum, Mitgliederbeträge werden in diese eingetragen,

b-            Beschlusslisten; Die Beschlüsse des Vorstandes mit Datum und Unterschrift der beteiligten Vorstandsmitglieder in diese eingetragen.

c-            Dokumentlisten; Die ein- und ausgehende Dokumente werden hier mit Datum und Ein- und Ausgangsnummer eingetragen. Die Originale der eingegangenen und die Kopien der ausgegangenen Dokumenten werden in Akten aufbewahrt. Die E-Mails werden auch aufbewahrt.

d-           Vermögensliste; Beschaffungsdatum, die Benutzung, Leihstellen und Leihzeitraum des Vermögens werden hier eingetragen

e-            Buchführung über Ein- und Ausgaben werden nach den gesetzlichen Vorschriften durch die Buchhaltung geführt.

f-             Empfangsbelege; Die Seriennummer, der Empfänger dieser Belege sowie der Rückgeber werden mit vollen Namen, Unterschriften und Datum eingetragen.

Die Verwendung von Empfangsbelege; Diese werden an dafür berechtigten Personen durch den Kassenwart gegen Unterschrift ausgeteilt. Die Rückgabe erfolgt gleicherweise und wird eingetragen.

Berechtigungsausweise

Artikel 20-

Die zu Einnahmen berechtigten Personen und die Dauer der Berechtigung werden durch den Vorstand bestimmt. Es wird als drei Exemplare mit Personalien, Photo und Unterschrift erstellt und durch den Vorsitzenden bestätigt. Ein Exemplar geht an die Vereinseinheit.

Die Dauer der Berechtigungsausweise

Artikel 21

Der Zeitraum dieser Ausweise gleicht der Dauer des Vorstands. Dann müssen sie erneuert werden. Diese Ausweise können jeder Zeit durch den Vorstand  annulliert werden. Die Änderungen über diese müssen in 15 Tagen den Vereinseinheiten mitgeteilt werden.

Die Bücher, die in diesem Artikel erwähnt sind, müssen mit Vereinssiegel und Unterschriften  versehen und von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

Um die Überprüfung der Ausgaben und Einnahmen zu erleichtern, unterstehen diese dem einem Helfer und die Nebenbücher dem Kassenwart.

Die Buchhaltung berichtet jedem Monat die monatlichen Bilanzen, eindeutige/strickte Jahreseinnahmentabelle und Bilanzen dem Vorstand. Der Vorstand erörtert und bestätigt diese.

Am Ende des Jahres (31. Dezember) legt der Vorstand die Jahreseinnahmentabelle und Bilanzen der Vollversammlung.

Die Einnahmen werden durch den Vorstand unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben, in eine Bank überwiesen. Zum Abheben der Gelder müssen drei Mitglieder, die durch den Vorstand berechtigt sind, unterschreiben. Auch die Belege/ Quittungen in Buchhaltung werden durch den Berechtigten unterzeichnet werden.

VI. Teil

Satzungsänderung und Auflösung

Artikel 22-

Die Satzung des Vereins kann in ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der Hauptmitglieder geändert werden. Für die Auflösung des Vereins ist die Teilnahme der 3/2 der Hauptmitglieder erforderlich. Wenn dies nicht der Fall ist, werden die Hauptmitglieder zu einer zweiten Vollversammlung einberufen. Bei dieser zweiten Vollversammlung spielt die Zahl der Teilnehmenden keine Rolle. Die Auflösung kann aber in diesem Fall, nur mit einer zweidrittel Mehrheit der Teilnehmern beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung wird innerhalb von 15 Tagen bekanntgegeben.

Artikel 23

Bei Fehlen eines Artikels in dieser Satzung wird die Vereinsgesetzgebung Hamburg, im Fehlen dieses wird nach dem Zivilrechtlichen verfahren

Artikel 24

Diese Satzung besteht aus 24 Artikeln

 

Hamburg, 01.05.2011